Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Für die Abwicklung unserer Geschäfte gelten die Österreichischen Gesetze und verpflichtenden Bestimmungen, insbesondere auch die einschlägigen ÖNORMEN sowie darüber hinaus die nachstehenden ergänzenden Bedingungen. Abweichende und zusätzliche Bedingungen unserer Kunden haben nur Geltung, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

1. Unsere Preise sind auf der im Angebot genannten Basis kalkuliert und freibleibend. Bei nachfolgenden Kostenänderungen unterliegen sie der Preisberichtigung wie folgt:
Für den von uns ausgewiesenen Gesamtanteil "Montagen" (Lohn) gelten die Empfehlungen, welche zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Interessenvertretungen des Baugewerbes verbindlich vereinbart werden und für den Gesamtanteil "Material" (Sonstiges) die Beschlüsse der Paritätischen Kommission betreffend den verwendeten Spannstahl. Liegen keine generellen Regelungen vor, so bleibt uns der individuelle Nachweis vorbehalten.

2. Die Bezahlung unserer Forderungen hat spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zur Montage sind wir erst dann verpflichtet, wenn die von uns gelieferten Waren voll bezahlt sind. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über den jeweiligen Bankraten. Bei Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sowie bei Gewährung von Zahlungserleichterungen gelten unsere hiezu schriftlich festgelegten Bedingungen.

3. Bis zur gänzlichen Bezahlung unserer Forderungen bleiben die von uns gelieferten Waren unser Eigentum und gilt hiefür Eigentumsvorbehalt in jeder unsere Interessen wahrenden Form als vereinbart.

4. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager Salzburg. Transport- und Verpackungsrisiko trägt, auch bei frachtfreier Lieferung, der Kunde.

5. Die Montage der von uns gelieferten Waren darf ausschließlich unter unserer Anleitung erfolgen. Hiezu sind die notwendigen und insbesondere auch die der Sicherung und Unfallverhütung dienenden Vorbereitungen und Begleitmaßnahmen von unserem Kunden für uns rechtzeitig und kostenlos zu erbringen.

6. Wir stellen für die Arbeiten auf der Baustelle einen Montageleiter und je nach Umfang der Arbeiten und Einsatzbereitschaft unseres Personals ein bis drei Monteure. Bei Bedarf ist durch unseren Kunden Personal (Facharbeiter) beizustellen.

 

7. Sollte in unserer Auftragsbestätigung für die Personalbeistellung gemäß 6. eine Stundengarantie oder sollte in Abänderung von 6. eine Vergütung vereinbart sein, so erfolgt die Anerkennung hiefür nur soweit, als die Beistellung spätestens nach Beendigung der einzelnen Montageeinsätze von unserem Montageleiter bestätigt wurde.

8. In unserer Auftragsbestätigung nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen und Leistungen berechnen wir nach unseren jeweils geltenden Preisen bzw. entsprechend den hiezu getroffenen und von uns schriftlich bestätigten Vereinbarungen. Dies gilt insbesondere auch für unseren Mehraufwand durch Stehzeiten unseres Personals und Gerätes bei zusätzlichen Arbeitsunterbrechungen und Neuentsendungen sowie bei notwendiger oder angeforderter Ingenieurentsendung, und zwar unabhängig davon, ob dieser Mehraufwand durch unseren Kunden selbst oder durch Dritte, etwa durch Auftragsänderungen oder Planfehler, bedingt ist.

9. Termine und Fristen sind für uns nur soweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, wie Streik, Schwierigkeiten der Materialbeschaffung, Witterung und höhere Gewalt - aber auch Zahlungsverzug, verspätete Bestellung und Planvorlage seitens unseres Kunden, entbinden uns von unseren Zusagen.

10. Wir leisten Gewähr für die von uns verfassten Projektsunterlagen, gelieferten Waren und beaufsichtigten Montagen. Ergeben sich Mängel, so obliegt es unserem Kunden, unser Verschulden nachzuweisen. Bei anerkanntem Verschulden berichtigen wir fehlerhafte Unterlagen, nehmen mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch fehlerfreie und leisten für Montagemängel Nachbesserung. Die Gewährleistungsfrist beträgt hiezu bei sichtbaren Mängeln 14 Tage, im übrigen zwei Jahre ab Leistung. Alle darüber hinausgehenden Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch der Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

11. Alle von uns erstellten Unterlagen bleiben, soweit sie nicht ohnedies urheberrechtlichen Schutz genießen, unser Eigentum und gelten unserem Kunden wie leihweise zur Verfügung gestellt. Anderweitige Verwendung und Weitergabe an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche zwischen unserem Kunden und uns ist Salzburg.