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Für die Abwicklung unserer
Geschäfte gelten die Österreichischen Gesetze und verpflichtenden
Bestimmungen, insbesondere auch die einschlägigen ÖNORMEN
sowie darüber hinaus die nachstehenden ergänzenden Bedingungen.
Abweichende und zusätzliche Bedingungen unserer Kunden haben
nur Geltung, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt
sind.
1. Unsere
sind auf der im Angebot genannten Basis kalkuliert und freibleibend.
Bei nachfolgenden Kostenänderungen unterliegen sie der Preisberichtigung
wie folgt:
Für den von uns ausgewiesenen Gesamtanteil "Montagen"
(Lohn) gelten die Empfehlungen, welche zwischen den öffentlichen
Auftraggebern und den Interessenvertretungen des Baugewerbes verbindlich
vereinbart werden und für den Gesamtanteil "Material"
(Sonstiges) die Beschlüsse der Paritätischen Kommission
betreffend den verwendeten Spannstahl. Liegen keine generellen Regelungen
vor, so bleibt uns der individuelle Nachweis vorbehalten.
2. Die
unserer Forderungen hat spätestens 30 Tage nach Ausstellung
der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zur Montage sind wir
erst dann verpflichtet, wenn die von uns gelieferten Waren voll
bezahlt sind. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in
der Höhe von 5 Prozent über den jeweiligen Bankraten.
Bei Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sowie bei Gewährung
von Zahlungserleichterungen gelten unsere hiezu schriftlich festgelegten
Bedingungen.
3. Bis zur unserer Forderungen bleiben die von uns gelieferten
Waren unser Eigentum und gilt hiefür Eigentumsvorbehalt in
jeder unsere Interessen wahrenden Form als vereinbart.
4. Unsere
erfolgen ab Lager Salzburg. Transport- und Verpackungsrisiko trägt,
auch bei frachtfreier Lieferung, der Kunde.
5. Die der
von uns gelieferten Waren darf ausschließlich unter unserer
Anleitung erfolgen. Hiezu sind die notwendigen und insbesondere
auch die der Sicherung und Unfallverhütung dienenden Vorbereitungen
und Begleitmaßnahmen von unserem Kunden für uns rechtzeitig
und kostenlos zu erbringen.
6. Wir stellen für die Arbeiten auf der Baustelle
einen und je nach
Umfang der Arbeiten und Einsatzbereitschaft unseres Personals ein
bis drei Monteure. Bei Bedarf ist durch unseren Kunden Personal
(Facharbeiter) beizustellen.
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7. Sollte in unserer
für die Personalbeistellung gemäß 6. eine Stundengarantie
oder sollte in Abänderung von 6. eine Vergütung vereinbart
sein, so erfolgt die Anerkennung hiefür nur soweit, als die
Beistellung spätestens nach Beendigung der einzelnen Montageeinsätze
von unserem Montageleiter bestätigt wurde.
8. In unserer Auftragsbestätigung nicht enthaltene
zusätzliche
berechnen wir nach unseren jeweils geltenden Preisen bzw. entsprechend
den hiezu getroffenen und von uns schriftlich bestätigten Vereinbarungen.
Dies gilt insbesondere auch für unseren Mehraufwand durch Stehzeiten
unseres Personals und Gerätes bei zusätzlichen Arbeitsunterbrechungen
und Neuentsendungen sowie bei notwendiger oder angeforderter Ingenieurentsendung,
und zwar unabhängig davon, ob dieser Mehraufwand durch unseren
Kunden selbst oder durch Dritte, etwa durch Auftragsänderungen
oder Planfehler, bedingt ist.
9.
sind für uns nur soweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurden. Umstände, welche wir nicht
zu vertreten haben, wie Streik, Schwierigkeiten der Materialbeschaffung,
Witterung und höhere Gewalt - aber auch Zahlungsverzug, verspätete
Bestellung und Planvorlage seitens unseres Kunden, entbinden uns
von unseren Zusagen.
10. Wir leisten
für die von uns verfassten Projektsunterlagen, gelieferten
Waren und beaufsichtigten Montagen. Ergeben sich Mängel, so
obliegt es unserem Kunden, unser Verschulden nachzuweisen. Bei anerkanntem
Verschulden berichtigen wir fehlerhafte Unterlagen, nehmen mangelhafte
Ware zurück und ersetzen sie durch fehlerfreie und leisten
für Montagemängel Nachbesserung. Die Gewährleistungsfrist
beträgt hiezu bei sichtbaren Mängeln 14 Tage, im übrigen
zwei Jahre ab Leistung. Alle darüber hinausgehenden Gewährleistungsansprüche,
insbesondere auch der Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
11. Alle von uns erstellten
bleiben, soweit sie nicht ohnedies urheberrechtlichen Schutz genießen,
unser Eigentum und gelten unserem Kunden wie leihweise zur Verfügung
gestellt. Anderweitige Verwendung und Weitergabe an Dritte ist ohne
unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
12. Erfüllungsort und
für alle wechselseitigen Ansprüche zwischen unserem Kunden
und uns ist Salzburg.
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